Schlagwortarchiv für: Infektionsschutzgesetz

Die Hilfe für die Flutopfer tangiert auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG), so jedenfalls sehen es die Fraktionen der SPD und CDU/CSU, die zu diesem Thema einen Gesetzentwurf eingebracht haben. Dabei geht es unter anderem darum, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in bestimmten Einrichtungen auskunftspflichtig werden sollen hinsichtlich ihres Impf- oder Genesenenstatus. Das Ergebnis der Abstimmung von insgesamt 709 Abgeordneten führte Anfang September 2021 zur Annahme der Neuregelungen.

Im Einzelnen sah das Abstimmungsverhalten so aus, dass die SPD- und die Unionsfraktionen 344 Ja-Stimmen eingebracht haben, während die Oppositionsfraktionen 280 Nein-Stimmen produzierten. Interessant war, dass einzelne Abgeordnete von Union und SPD ebenfalls mit Nein gestimmt haben, die einzige Enthaltung kam von Veronika Bellmann, die der CDU/CSU-Fraktion angehört. Insgesamt haben sich 84 Abgeordnete nicht an der Abstimmung beteiligt.

In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wurde davon ausgegangen, dass die Änderungen des IfSG im Kontext der Flutopfer-Unterstützung in einer einzigen Abstimmung zusammengefasst werden könnten. In einer Bundestagssitzung kam es dann zu einer allgemeinen Aussprache darüber mit dem Ergebnis, dass die Opposition ihren Gegenantrag durchgesetzt hat, dass alle Bestimmungen des Gesetzentwurfes separat aufgerufen und abgestimmt werden müssen.

In den Neuregelungen wurde zum Beispiel festgelegt, dass alle Menschen, die nach Deutschland einreisen, dazu verpflichtet sind, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Außerdem soll die bestimmende Größe für Corona-Beschränkungen zukünftig die Hospitalisierungsrate der COVID-Patienten sein.

Besonders kontrovers wurde die neue Auskunftspflicht derjenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen diskutiert, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Sie müssen ihren Arbeitgebern jederzeit ihren Impf- oder Genesenenstatus offenlegen. Dazu zählen mindestens alle Kitas, Schulen und Pflegeheime. Allerdings soll diese Regelung lediglich während der offiziellen Phase der „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gelten.

Stephan Stracke von der CDU/CSU-Fraktion wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ähnliche Regelungen ja schon seit längerer Zeit im Gesundheits- und Pflegebereich gäbe und die Organisation der Arbeit deutlich erleichtern würde. Sabine Dittmar von der SPD-Fraktion bekräftigte, dass die Festlegung von Corona-Beschränkungen unbedingt an der Hospitalisierungsrate zu orientieren seien.

Die Oppositionsfraktionen sahen es sehr kritisch, dass die Unterstützung der Flutopfer nun an Änderungen des IfSG geknüpft werden soll. Der gesundheitspolitische Sprecher der AfD, Detlev Spangenberg, erkennt bereits eine parlamentarische Norm darin, die Opposition zu bestimmten Änderungen gegen ihr Gewissen zu zwingen. Sehr wohl unterstütze man das Fluthilfe-Gesetz, doch grundrechtsfeindliche Änderungen des IfSG lehne man ab.

Dr. Gesine Lötzsch von der Fraktion „Die Linke“ findet den Auskunftsanspruch der Arbeitgeber hinsichtlich des Impfstatus als „völlig überstürzt“. Gerade in Krisenzeiten sei es überaus wichtig, mit Fragen des Datenschutzes und des Arbeitsrechts sehr sorgsam umzugehen, damit das Vertrauen der Menschen nicht auf der Strecke bleibt. Stattdessen unterstütze sie und ihre Fraktion weitere niedrigschwellige Impfangebote. Ohne mehr weltweite Solidarität könne diese Pandemie gar nicht bewältigt werden.

Auch Wolfgang Kubicki (FDP), Bundestagsvizepräsident seines Zeichens, will den Änderungen so nicht zustimmen, weil niemand weiß, wann der derzeitige Ausnahmezustand überhaupt beendet werden kann. Die FDP sei grundsätzlich strikt gegen weitere massive Grundrechtseinschränkungen.

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Dieser Beitrag wurde am 22.01.2022 erstellt.

Am 24.6.2021 wurde im Bundestag über das Gesetz zum Naturschutz, Gesetz zum Klimaschutz und ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts abgestimmt.

Und jetzt ACHTUNG: im „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ ist ein Passus „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“.

AUSZUG:

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (12)„ Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat-zes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epide-mischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“

Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.‘ 7.Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:(2)„ Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“

Das findet ihr auf der Bundestagsseite in der Drucksache:
Drucksache 19/30938
https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf

Auf der Seite des Bundestags ist dazu folgende „Stellungnahme“ zu lesen:

„Die AfD hatte zudem verlangt, über Teile des Gesetzentwurfs und über den Gesetzentwurf insgesamt getrennt abzustimmen. In namentlicher Abstimmung mit 412 Stimmen gegen 212 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte der Bundestag für die Annahme der Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz. Diese besagen unter anderem, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt. Bis zu ihrem Außerkrafttreten können solche Rechtsverordnungen auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“

Jetzt erkläre mir mal einer, weshalb eine Änderung des „Infektionsschutzgesetzes“ mit weitreichenden Einschränkungen von Grundrechten (Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts „versteckt“ wird?

Im Vorweg war dazu NICHTS zu hören.

Mittlerweile bin ich extrem schockiert und ernüchtert über den Zustand unserer Regierung und der Institution Bundestag.

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