Definition und Bedeutung des Asylrechts
Artikel 16a unseres Grundgesetzes (GG) heißt: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“
Das „Migrations- beziehungsweise Flüchtlingsrecht“ bezieht sich also auf politisch verfolgte Menschen. Erst in einem erweiterten Sinne geht es dabei auch um die Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention.
Kurzer Rückblick
Das moderne Asylrecht hat sich erst im 19. Jahrhundert entwickelt. Nicht zuletzt aufgrund der schrecklichen Erfahrungen, die während der Hitler-Diktatur gemacht worden sind, wurde 1949 das Recht auf Asyl in die deutsche Verfassung geschrieben.
Während der letzten Jahrzehnte wurde unser Asylrecht mehr und mehr vom EU-Recht dominiert, das im Wesentlichen auf den Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 beruht. Zusätzlich fließen die Dublin-Verordnungen ins Asylrecht ein, die unter anderem festlegen, dass stets jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über welchen der Flüchtling ins EU-Gebiet gekommen ist.
Wir können also festhalten, dass sich das heutige Asylrecht einerseits nach den nationalen asylrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen richtet und andererseits auch nach jenen des EU-Rechts. Links zu aktuellen Mustern und Dokumenten wie den Antrag auf Arbeitserlaubnis mit Duldung finden Sie ganz unten in diesem Beitrag.
Asylverfahren werden in aller Regel gefolgt von einem Aufenthaltsverfahren. Dazu gibt es eine ganze Reihe gesetzlicher Grundlagen:
- Grundgesetz (GG)
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- Asylgesetz (AsylG), vormals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG)
- Genfer Flüchtlingskonvention (1951)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Völkerrecht
- Kinderrechtskonvention
Ablauf eines Asylverfahrens
Die meisten Asylverfahren sind von folgenden Schritten gekennzeichnet: Nach der Ankunft in Deutschland muss sich der Asylsuchende direkt bei einer dieser Dienststellen melden:
- Erstaufnahmeeinrichtung
- Grenzbehörde
- Polizei
- Ausländerbehörde
Danach erfolgt seine Registrierung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und bei der Landesaufnahmebehörde, wo ein Antrag auf Schutz und Asyl persönlich zu stellen ist. Es folgt die Zuweisung in eine Aufnahmeeinrichtung („Camp“) in einem bestimmten Bundesland. Hier erhält der Asylbewerber folgende Leistungen:
- Beheizte Unterkunft
- Bekleidung und andere Sachleistungen
- Nahrungsmittel und Bargeld
Oftmals wird die sogenannte Residenzpflicht erteilt, das ist eine Wohnsitzauflage. Nach einer persönlichen Anhörung beim BAMF bekommt der Bewerber seinen Bescheid, ob sein Asylantrag abgelehnt oder anerkannt wurde. In letzterem Fall erhält er sogleich seine Aufenthaltserlaubnis.
Bei Ablehnung erfolgt unmittelbar eine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise, womit die Androhung der Abschiebung verbunden ist. Dagegen kann der abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich Rechtsmittel (eine Klage) einreichen.
Die vier Varianten der Asylberechtigung
- Bei Anerkennung gemäß Art. 16a GG gilt zunächst eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis.
- Gleiches gilt für Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG.
- Ohne Asylgrund und ohne Flüchtlingsstatus kann im Herkunftsland Lebensgefahr bestehen. In diesem Fall kann nach § 4 AsylG der Status „subsidiärer Schutz“ mit einer Aufenthaltserlaubnis von zunächst einem Jahr (verlängerbar) verbunden werden.
- In § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wird ein Abschiebeverbot ausgesprochen, falls die Rückführung ins Heimatland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bedeuten würde.
Bei Anerkennung des Rechts auf Asyl haben die Menschen gemäß Art. 6 GG auch ein Recht auf Familienzusammenführung, das bedeutet in der Regel den Nachzug von Ehegatten und Kindern.
Die Arbeitserlaubnis in ihrer altbekannten Form gibt es schon seit 2005 nicht mehr. Mit der Aufenthaltserlaubnis erwerben Flüchtlinge beziehungsweise Asylbewerber ein Recht auf Arbeit, allerdings erst nach mindestens drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland.
Wie funktionieren Abschiebungen?
Wenn kein Abschiebeverbot vorliegt, wird der abgelehnte Asylbewerber aufgefordert, Deutschland innerhalb von nur wenigen Wochen freiwillig zu verlassen. Ist die gesetzte Frist abgelaufen, wird der Betroffene im Auftrag der Ausländerbehörde von der Polizei abgeschoben. Das ist formal eine Vollstreckungsmaßnahme des Staates, wobei die sogenannte „Rückführung“ in der Verantwortung der Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes liegt.
Etwas anders verhält es sich bei einer Ausweisung, bei der dem Betroffenen zunächst das Aufenthaltsrecht entzogen werden muss. Diese ist in aller Regel mit einem Wiedereinreiseverbot verbunden.
Das passiert zum Beispiel, wenn ein Ausländer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland Schaden zufügt. Vor allem in Verbindung mit dem Strafrecht kommt es immer wieder zu Ausweisungen. Dazu ist eine vorherige Verurteilung nicht zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage ist dafür § 50 AufenthG.
Juristische Gegenwehr
Wer gegen die Ablehnung des Asylantrages per Eilantrag klagt, muss erst einmal nicht ausreisen, weil ja das Gerichtsverfahren abzuwarten ist. Bestätigt dann aber das Gericht, dass die Ablehnung rechtskräftig ist, ist der Betroffene gut beraten, tatsächlich freiwillig in sein Herkunftsland auszureisen, da dies für ihn gleich mehrere Vorteile birgt.
Er kann bei Gutwilligkeit eine Fristverlängerung erwirken und wird eben nicht mit einer Wiedereinreisesperre belegt. Darüber hinaus wird ihm der Flug bezahlt und es gibt auch noch ein „Taschengeld“ in Höhe von 1.200 Euro, für Kinder bis 12 Jahre allerdings „nur“ 600 Euro.
Das Geld dafür kommt offiziell von der International Organisation for Migration (IOM). Weitere Reisebeihilfen können über das „Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany“ (REAG-GARP-Programm) beantragt werden. Für bestimmte Herkunftsländer gibt es darüber hinaus Starthilfen für einen Neuanfang im Herkunftsland.
In 2017 haben sich zum Beispiel fast 30.000 Personen solcher Möglichkeiten bedient. Man sollte dazu aber auch feststellen, dass in Deutschland nicht ein einziger Steuerzahler dazu befragt worden ist, ob er es unterstützt, dass dies alles so gehandhabt wird.
Wie werden Asylverfahren finanziert?
Für den Antragsteller fallen keine Kosten an. Wer sich anwaltlich vertreten lässt, muss aber mit Anwaltskosten rechnen. Nun gelten Asylbewerber in aller Regel als bedürftig. Daher erhalten sie dafür eine finanzielle Unterstützung vom Staat beziehungsweise vom Flüchtlingsrat der Bundesländer.
Flüchtlingsberatungsstellen wie „Pro Asyl“ beraten auch in Rechtsfragen kostenlos. Für anwaltliche Vertretungen stellt das örtlich zuständige Amtsgericht sogenannte Rechtsberatungsscheine aus. Darüber rechnet der Rechtsanwalt seinen Service mit dem Amtsgericht ab. Der Eigenanteil für den Flüchtling beträgt stets 15 Euro, wobei viele Anwälte darauf großmütig verzichten.
Verfahren im Zusammenhang mit abgelehnten Asylanträgen werden vor den Verwaltungsgerichten verhandelt. Um diese zu finanzieren, kann die „Prozesskostenhilfe“ in Anspruch genommen werden.
Den Antrag dazu stellt der Rechtsanwalt oder der Flüchtlingsrat via Pro Asyl beim zuständigen Gericht. Der extra dafür eingerichtete Rechtshilfefond finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Links zum Download von Mustern und Dokumenten
- Antrag: Arbeitserlaubnis mit Duldung
- Antrag: Zustimmung zum Praktikum mit Duldung
- Antrag: Erteilung einer Anspruchsduldung für eine Ausbildung
- Antrag: Aufhebung von Wohnsitzauflagen
- Meldung: Asylsuchender
- Niederschrift zum Asylantrag
- Ladung: Persönliche Anhörung
- Protokoll: Persönliche Anhörung
- Ablehnung auf Grundlage der Dublin-Verordnung
- Ablehnung eines Asylantrages
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Klage: Bei Ablehnung von Asyl
- Klage mit Eilantrag gegen die Ablehnung von Asyl
- Ablehnung – Eilantrag
Dieser Beitrag wurde am 25.10.2022 erstellt.