Am 24.6.2021 wurde im Bundestag über das Gesetz zum Naturschutz, Gesetz zum Klimaschutz und ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts abgestimmt.
Und jetzt ACHTUNG: im „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ ist ein Passus „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“.
AUSZUG:
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (12)„ Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat-zes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epide-mischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-tikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.‘ 7.Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 11 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:(2)„ Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“
Das findet ihr auf der Bundestagsseite in der Drucksache:
Drucksache 19/30938
https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf
Auf der Seite des Bundestags ist dazu folgende „Stellungnahme“ zu lesen:
„Die AfD hatte zudem verlangt, über Teile des Gesetzentwurfs und über den Gesetzentwurf insgesamt getrennt abzustimmen. In namentlicher Abstimmung mit 412 Stimmen gegen 212 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte der Bundestag für die Annahme der Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz. Diese besagen unter anderem, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt. Bis zu ihrem Außerkrafttreten können solche Rechtsverordnungen auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
Jetzt erkläre mir mal einer, weshalb eine Änderung des „Infektionsschutzgesetzes“ mit weitreichenden Einschränkungen von Grundrechten (Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts „versteckt“ wird?
Im Vorweg war dazu NICHTS zu hören.
Mittlerweile bin ich extrem schockiert und ernüchtert über den Zustand unserer Regierung und der Institution Bundestag.
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25. Juni 2021 um 11:49
Die „Volksvertreter“ haben den Gesundheitsminister zum Gesundheitsdominator befördert, das Volk zu rechtlosen Befehlsempfängern degradiert und aus dem Grundgesetz ein Märchenbuch gemacht.